Satzung des 1. Tanzsportclubs Wernigerode e.V.
in der Neufassung vom 26.04.2016

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Alle nachfolgenden Formulierungen schließen die weibliche und die männliche Form ein. Deshalb wird auf die explizite Ausformulierung der weiblichen Form verzichtet.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 1. Tanzsportclub Wernigerode e.V. (1. TSC Wernigerode e.V.) und hat seinen Sitz in Wernigerode.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Ausübung des Turniertanzsports, die Pflege des Gesellschaftstanzes sowie die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit. Die Kinder- und Jugendpflege wird hierbei als besondere Aufgabe angesehen. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landestanzsportverbandes Sachsen-Anhalt (LTVSA), des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) und damit Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern, die natürliche oder juristische Personen sein können. Natürliche Mitglieder können sein:

  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann eine mündliche Anhörung beim Vorstand beantragen. Dort wird dann endgültig entschieden.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein beitreten will, ohne sich in ihm sportlich aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln wie bei der Aufnahme ordentlicher Mitglieder.

Gleichermaßen können auch juristische Personen auf gesonderten Antrag als förderndes Mitglied dem Verein beitreten.

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat,
  • durch Ausschluss oder
  • durch Tod.

Den Ausschluss aus dem Verein beschließt der Vorstand. Vor der Entscheidung zum Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zum Ausschluss zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und mitzuteilen. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung des ausstehenden Mitgliedsbeitrages, gegenüber dem Verein unberührt.

§ 8 Ausschlussgründe

Die Ausschließung des Mitgliedes kann nur in den nachfolgend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. wenn die im § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
  2. wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages 4 Monate im Rückstand ist,
  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins werden gleich behandelt und sind berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind Mitglieder über 18 Jahre berechtigt sowie auch Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr, sofern dazu die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegt. Bei Kindern unter 14 Jahren hat ein Erziehungsberechtigter Stimmrecht,
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
  3. an Veranstaltungen des Vereines und Trainingsmaßnahmen ihrer Leistungsgruppe teilzunehmen und sich an deren Gestaltung zu beteiligen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins und die der übergeordneten Verbände (LTVSA, DTV, DOSB) sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
  2. sich den Entscheidungen des Vorstands zu unterwerfen, bzw. diese durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anzufechten,
  3. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  4. die durch Beschluss der Vollversammlung in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten,
  5. an den sportlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und sich aktiv an deren Gestaltung zu beteiligen,
  6. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten – sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der im § 3 genannten Vereinigungen – die Sportgerichte der unter a) genannten Verbände in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 11 Organe des Vereins und ihre Arbeit

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf kann Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins für ihre Tätigkeit eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Zahlung einer derartigen pauschalisierten Aufwandsentschädigung erfolgt, wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung getroffen.

Die Höhe der Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ist in die Beitragsordnung des Vereins aufzunehmen.

Auslagen für Zwecke des Vereins bleiben davon unbeachtet und werden den Mitgliedern nach inhaltlicher und rechnerischer Prüfung erstattet.

§ 12 Mitgliederversammlung, ihr Zusammentreffen und der Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

Sämtliche stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Dabei darf jeweils nur eine Stimme auf ein anderes volljähriges Vereinsmitglied übertragen werden. Die Übertragung des Stimmrechts muss zu Beginn der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen und von beiden Vereinsmitgliedern unterzeichnet sein. Nicht stimmberechtigten Mitgliedern ist die Anwesenheit und Meinungsäußerung zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zwecks Beschlussfassung über die im § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden durch Aushang in der Mehrzweckhalle Benzingerode, Schützenstr. 4, 38855 Wernigerode OT Benzingerode unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 20 und 21.

§ 13 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder (mindestens alle zwei Jahre),
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung,
  5. Haushaltsvorschlag für das kommende Geschäftsjahr,
  6. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr,
  7. Festlegung der Höhe einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in der Beitragsordnung.

§ 14 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte:

  1. Feststellung der Stimmberechtigten,
  2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über die Entlastung,
  4. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer (mindestens alle zwei Jahre),
  5. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
  6. Festlegung der Höhe einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in der Beitragsordnung,
  7. Behandlung besonderer Anträge.

§ 15 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der 1. Vorsitzende,
  • der 2. Vorsitzende und
  • der Schatzmeister.

Zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein. Der geschäftsführende Vorstand wird in das für den Verein zuständige Vereinsregister eingetragen.

Der geschäftsführende Vorstand wird durch weitere Funktionen zum Gesamtvorstand ergänzt. Diese können sein:

  • der Schriftführer
  • der Pressewart
  • der Sportwart
  • der Veranstaltungswart und
  • der Jugendwart bzw. Jugendsprecher.

Die Auswahl der ergänzenden Funktionen wird den aktuellen Erfordernissen des Vereins angepasst. Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Funktionen bekleiden. Dabei hat er jedoch nur eine Stimme. Innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes ist dies jedoch ausgeschlossen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, er beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie und er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
  2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der fälligen Vereinsbeiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. 2. Vorsitzenden nach deren inhaltlichen und rechnerischen Prüfung geleistet werden. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
  3. Der Schriftführer ist Protokollant in Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er gibt durch Aushänge oder andere Medien Informationen an die Vereinsmitglieder weiter und ist für die Dokumentation des Vereinslebens verantwortlich.
  4. Der Sportwart bearbeitet sämtliche Turnierangelegenheiten. Er hat die Aufsicht bei allen Turnierveranstaltungen des Vereins und leitet deren Organisation.
  5. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen des Vereins im Vorstand. Er wird durch den Jugendsprecher in seiner Tätigkeit unterstützt. Jugendsprecher können auch Mitglieder des Vereins sein, die noch nicht volljährig sind, hingegen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendsprecher hat im Vorstand kein aktives Stimmrecht, er ist beratend tätig.
  6. Werbe- und Presseaufgaben nach außen werden vom Pressewart in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer vorgenommen. Der Pressewart ist für den Internetauftritt des Vereins verantwortlich.
  7. Der Veranstaltungswart organisiert alle öffentlichen und vereinsinternen Veranstaltungen, hat während dieser die Aufsicht und gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung von Veranstaltungen.

§ 17 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr detaillierte Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederschreiben und dem geschäftsführenden Vorstand mitteilen. Sie tragen das Ergebnis der Jahreshauptversammlung vor.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 18 Verfahren der Beschlussfassung der Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 2 Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Die Abstimmung durch eine geheime Wahl ist nicht vorgesehen.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der erschienenen Wahlberechtigten, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 20 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LTVSA, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde am 26.04.2016 durch Beschluss der Mitgliederversammlung hinsichtlich des Punktes „Höhe einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale)" in den §§ 11, 13 und 14 neu verfasst und ersetzt die Fassung vom 10.08.2010. Es erfolgten im Rahmen der Neufassung weiterhin einige redaktionelle Änderungen.